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Im Zuge des Rechtstreits zum Vorhabens der Wesereintiefung im Jahr 2013 zwischen der Umweltorganisation BUND und der Wasser- und Schiffahrtsdirektion als Vorhabensträger wurden vom Bundesverwaltungsgericht Unklarheiten zur Definition der „Zustandsverschlechterung“ von Oberflächenwasserkörpern (OWK) im Sinne der EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) angemerkt. Zur Klärung der Sachlage wurde der Europäische Gerichtshof um Mithilfe gebeten.

Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass konkrete Vorhaben, die die Erreichung der Umweltziele nach Artikel 4 EG-WRRL gefährden, keine Genehmigung erfahren. Sobald sich der Zustand einer Qualitätskomponente (bspw. biologische Qualitätskomponente „Fische“) nach Anhang V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, ist von einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes zu sprechen, auch wenn dies keine Veränderung der Einstufung des ökologischen Zustandes insgesamt für den OWK nach sich zieht. Ebenso gilt dies für Oberflächenwasserkörper, die der niedrigsten Kategorie zugeordnet werden – jede Verschlechterung einer Qualitätskomponente impliziert damit eine „Verschlechterung des Zustandes“.

Urteil, Pressemeldung und Informationen zum beschriebenen Fall, sowie die Aussagen des Generalanwalts Niilo Jääskinen sind unter folgenden Links zu finden:

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (deutsche Sprache)
Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs

Gewässerblog: Weserausbau | EU-Regeln zum Gewässerschutz streng auslegen!

 

 

Jana Salim