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Urteil zur Weservertiefung bringt Fortschritte für den Gewässerschutz | Zielsetzung Wasserrahmenrichtlinie konkretisiert

Im Zuge des Rechtstreits zum Vorhabens der Wesereintiefung im Jahr 2013 zwischen der Umweltorganisation BUND und der Wasser- und Schiffahrtsdirektion als Vorhabensträger wurden vom Bundesverwaltungsgericht Unklarheiten zur Definition der „Zustandsverschlechterung“ von Oberflächenwasserkörpern (OWK) im Sinne der EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) angemerkt. Zur Klärung der Sachlage wurde der Europäische Gerichtshof um Mithilfe gebeten.

Weserausbau | EU-Regeln zum Gewässerschutz streng auslegen!

Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs spricht sich für eine strikte Auslegung des Umweltrechts aus!

„Eine Verschlechterung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) könne auch dann festzustellen sein, wenn sich nur die Werte innerhalb einer Kategorie veränderten, aber die Einstufung nicht berührt sei“, so heißt es in den Schlussanträgen des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 23. Oktober 2014 zum Rechtsstreit um den Weserausbau bezüglich der Auslegung der WRRL zum Verschlechterungsverbot für Oberflächenwasserkörper (OWK).